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Probleme und Lösungen

Probleme haben wir schon genug, bringen Sie Lösungen!

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Mit diesem Zitat schickte ein Vorgesetzter seinen Mitarbeiter hinaus. Er kam mit einem Lösungsvorschlag zurück. - So will ich es hier auch machen.
Die Bundesrepublik Kommunen und Kirchen
Die Länder Geburtshäuser und Frauenkliniken

Die Bundesrepublik
 
Beschreibung der gegenwärtigen Situation
Lösungsvorschlag
A

Eintrag ins Geburtenbuch

Stillgeborene Kinder mit 500 g und mehr müssen beim Standesamt in die Bücher eingetragen werden (d.h. sind meldepflichtig).
Stillgeborene Kinder mit weniger als 500 g dürfen nicht in die amtlichen Bücher eingetragen werden.
In Grenzfällen kann die Länge der Nabelschnur entscheidend sein.
Für viele verwaiste Eltern, die ein totes Kind mit weniger als 500 g geboren haben, ist diese Bestimmung sehr grausam.

In der Vergangenheit wurde die Grenze zwischen Totgeburt (mindestens 500 g) und Fehlgeburt (weniger als 500 g) neu definiert. Bis 1979 legte das Personenstandsgesetz die Grenze bei 35 cm Körperlänge fest. Von 1979 bis 1994 war die Grenze 1.000 g. Sie wurde auf 500 g heruntergesetzt, da die Medizin Kinder mit einem geringeren Gewicht nicht am Leben halten konnten. Um nicht in 10 oder 20 Jahren wieder eine neue Grenze festzulegen, biete sich folgende Lösung an:

Eltern mit einem stillgeborenen Kind mit weniger als 500 g sollen die Möglichkeit haben, ihr Kind in das Familienstammbuch eintragen zu lassen, wenn mindestens ein Elternteil es wünscht. Die Pflicht zur Beurkundung von

B

Eintrag ins Geburtenbuch bei Mehrlingen

Zwillingskinder wiegen in der Schwangerschaft weitaus weniger als Einzelkinder in der gleichen Entwicklungsphase.
Sterben Zwillingskinder in der Schwangerschaft, so kann es vorkommen, dass das eine Kind 490 g und das andere 460 g wiegt. Damit dürfen beide nicht in die Bücher des Standesamtes eingetragen werden.
Für verwaiste Eltern ist dies eine ungerechte Bestimmung, denn als Einzelkind hätte das Kind weit über 500 g gewogen.

Oben beschriebene Lösung (A) würde hier abhelfen.

Bis das Personenstandsgesetz entsprechend geändert wird, könnte als Übergangslösung (Interim) bestimmt werden, dass bei Zwillingen und anderen toten Mehrlingsgeburten das Gesamtgewicht aller toten Kinder für den Eintrag ins Familienstammbuch entscheidend ist.

C
Eintrag ins Geburtenbuch bei Mehrlingen

Bei toten Mehrlingsgeburten kann es vorkommen, dass das eine Kind über 500 g und das andere weniger als 500 g wiegt. Damit muss das schwerere Kind registrieret werden, wohingegen das leichtere Kind nicht registriert werden darf.
Für verwaiste Eltern in dieser Situation ist dies eine nicht nachvollziehbare gesetzliche Regelung.

Oben beschriebene Lösung (A) würde hier abhelfen.

Siehe auch (B).

D
Eintrag ins Geburtenbuch bei Mehrlingen

Bei Mehrlingsschwangerschaften kommt es - wenn auch selten - vor, dass eine Kind lebend und das andere, mit weniger als 500 Gramm, tot geboren wird. Das lebend geborene Kind muss in die Bücher des Standesamtes eingetragen werden, dass stillgeborene darf nicht eingetragen werden.
Für verwaiste Eltern in dieser Situation ist dies eine nicht nachvollziehbare gesetzliche Regelung.

Oben beschriebene Lösung (A) würde hier abhelfen.

Siehe auch (B).

E

Name des Vaters bei nicht verheiratetem Paar

Soll das tote Kind den Namen des Vaters eines noch nicht verheirateten Paares erhalten, so ist vor der Geburt zu handeln. Hierfür stehen 2 Möglichkeiten zur Auswahl:
a) Sorgeerklärung beim Jugendamt für das Kind
b) beim Standesamt die "Namenserteiltung vor der Geburt"

Das reale Leben sieht jedoch in diesen Fällen meist wie folgt aus: Das unverheiratete Paar will noch kurz vor der Geburt heiraten und damit dem Kind den gemeinsamen Ehenamen geben. Oder es will einen der unter a) und b) beschriebenen Weg gehen, damit das Kind den Namen des Vaters erhält.
Die Frau geht zum Frauenarzt. Dort wird festgestellt, dass mit dem Kind etwas nicht stimmt oder dass es bereits tot ist. Im 1. Fall ist die gesamte Aufmerksamkeit dem Überleben des Kindes gewidmet. Niemand denkt in diesen Situationen noch an die Namensgebung.
Ist das Kind tot, lähmen Trauer und Schmerz die Gedanken der Eltern. Die Medizin nimmt ihren Lauf. Die Geburt wird eingeleitet. Das Kind wird geboren. Die letzte Chance auf den Namen des Vaters für das Kind ist damit verwirkt.

Der Tod eines Kindes stellt ein Härtefall dar, der mit keinem anderen Härtefall zu vergleichen ist.

Es sollte grundsätzlich möglich sein, dass beim Tod des Kindes den unverheirateten Eltern das Recht zusteht, auch nach dem Tod ihres Kindes den Namen des Vaters geben zu können.

Y

Bestattungspflicht für abgetriebene Kinder

Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt haben in ihrem Bestattungsrecht das Verbot der Bestattung von abgetriebenen Kindern.
Kinder werden jedoch nicht nur in den ersten 12 SSW abgetrieben. Es erfolgen auch späte Abtreibungen. Hierbei kommt es mitunter auch vor, dass das abgetriebene Kind über 500 g wiegt. Damit ist es nach dem Personenstandsgesetz Person und muss bestattet werden.
Bei Spätabtreibungen kommt es mitunter auch vor, dass das Kind nach dem Durchtrennen der Nabelschnur für Sekunden oder Minuten lebt. Damit ist es nach dem Personenstandsgesetz eine Lebendgeburt und damit Person und muss bestattet werden.
So wie das Bestattungsrecht dieser Länder verfasst ist, berücksichtigt es nicht diese Sonderfälle, die jedoch immer wieder vorkommen. Damit widerspricht es in diesen Fällen dem Personenstandsgesetz

Bundesrecht (Personenstandsgesetz) bricht Landesrecht (Bestattungsgesetz). Damit wäre der Fall klar.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob in den Bestattungsgesetzen überhaupt eine derartige dem Personenstandsgesetz widersprechende Aussage stehen darf.

Z

Bestattungspflicht für alle Kinder

Die Menschenwürde ist im Grundgesetz Artikel 1 verankert. Dort heißt es: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
Artikel 3 des Grundgesetztes besagt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind.
Das Bundesverfassungsgericht besagte in seinem Urteil vom 28. Mai 1993, dass die Würde des Menschen unantastbar sei und verpflichtete alle staatliche Gewalt, die Menschenwürde zu achten und zu schützen. Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu. Nicht entscheidend ist, ob sich der Träger dieser Würde bewusst ist oder sie selbst zu wahren weiß. Die von Anfang an im menschlichen Sein angelegten potentiellen Fähigkeiten genügen, um die Menschenwürde zu begründen.
Mit diesem Urteil drückt das Bundesverfassungsgericht aus, dass Menschsein mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle, spätestens ab der Einnistung der befruchten Zelle vorliegt.
Bestattungsgesetze der Länder sehen grundsätzlich die Bestattung von Leichen vor. Sie werden nach dem Personenstandsgesetz definiert. Person ist der Mensch jedoch erst, wenn er lebend zur Welt gekommen ist oder mind. 500 g aufweist (Totgeburt).
Stillgeborene Menschen mit weniger als 500 g werden gegenüber stillgeborenen Menschen mit mind. 500 g ungleich behandelt. Dies widerspricht der Gleichheit nach Artikel 3 des Grundgesetzes.
Stillgeborene Kinder mit weniger als 500 g sind nach dem Bestattungsrecht der meisten Bundesländern „hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen“. Das bedeutet, dass diese Kinder dem Klinikmüll zugeführt werden. Dieser Umgang entspricht nicht der Würde eines Menschen.

Bestattungsgesetze einiger Länder sind entsprechend abzuändern, so dass auf jeden Fall sichergestellt wird, dass jeder Mensch bestattet wird, auch jedes während der Schwangerschaft verstorbene Kind, unabhängig von Todesursache, Alter, Größe und Gewicht oder sonst irgend einem Kriterium.

 

Die Bundesländer
Beschreibung der gegenwärtigen Situation
Lösungsvorschläge
a

Bestattungspflicht für abgetriebene Kinder

In den Bundesländern Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt dürfen nach geltendem Bestattungsrecht abgetriebene Kinder nicht bestattet werden.

Diese gesetzliche Regelung fragt nicht danach, aus welchem Grunde die Abtreibung vorgenommen wurde. Dies entspricht einer Bevormundung der Bürger. Es gibt durchaus Gründe für eine Abtreibung, bei der die Mutter ihr Kind gerne bestattet hätte. Einige Beispiele hierfür sind:

  • medizinische Gründe (Die Mutter muss sofort einer Behandlung unterzogen werden, um ihr eigenes Leben zu retten. Die Behandlung bedeutet jedoch der Tod des Kindes (z.B. Operation oder Chemotherapie bei Krebs). Meist wird hierbei zuerst eine Abtreibung vorgenommen.).
  • Angst (Einschüchterung von Eltern der Mutter oder Vater des Kindes)
  • Gewalt (Gewaltanwendung gegen die Mutter, damit sie der Abtreibung zustimmen)
Dieses Bestattungsverbot sollte umgehend aus den Bestattungsgesetzen aller Bundesländer entfernt werden.
b

Bestattungspflicht für alle Kinder

In Bremen, Hessen, Niedersachsen und Thüringen müssen früh in der Schwangerschaft verstorbene Kinder eine Mindestforderung erfüllen, um bestattet werden zu können:

  • Bremen: Vollendung der 12. SSW
  • Hessen: Vollendung des 6. Schwangerschaftsmonat (Auszug eines Briefes des Hessischen Sozialministeriums vom 22.1.03: "Bestattung auf Wunsch der Eltern immer möglich (jedes Alter oder Gewicht) nur keine Pflicht. Für Kinder unterhalb der Bestattungspflicht (< 6 Monate) gibt es in den Kliniken eine anonyme Bestattung. - z.T mit Grabmälern, Gottesdiensten usw.")
  • Niedersachsen: mind. 35 cm groß
  • Thüringen: Vollendung der 12. SSW

Nachweislich wollen zahlreichen Frauen auch ihre sehr früh in der Schwangerschaft verstorbenen Kinder bestatten. (72 % der verwaisten Eltern, die ihr Kind in den ersten 12. SSW verloren haben.)

In den Bestattungsgesetzen der Länder sollten alle Grenzen entfernt werden, die die Bestattung eines Menschen verbietet.

c

Rechtsanspruch auf Bestattung

In Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen und Saarland haben verwaiste Eltern keine rechtliche Grundlage für die Bestattung ihrer fehlgeborener Kinder.
Kliniken können in diesen Bundesländern den Eltern die Herausgabe des fehlgeborenen Kindes verweigern. Eltern müssten dann einen Prozess gegen die Klinik führen, mit unklarem Ausgang, denn die Richter können die Urteile nur nach geltendem Recht sprechen (Fehlgeburten sind "hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen"). Dadurch ist der Ausgang eines solchen Gerichtsprozesses ungewiss.

Verwaiste Eltern sollten in allen Bundesländern ein im Bestattungsrecht verbrieftes einklagbares Recht erhalten, auch ihre fehlgeborenen Kinder zu bestatten.
d

Strafandrohung bei Zuwiderhandlung

Bayern stellt die Behinderung einer Bestattung unter Strafe. Dabei steht auch der Versuch dessen unter Strafe.

Um das Recht der verwaisten Eltern schneller durchzusetzen, sollte die Behinderung einer Bestattung in allen Bundesländern unter Strafe stehen, einschließlich des Versuchs dazu.
e

Zustimmung der Eltern für andere Zwecke

In einigen Länder dürfen nach dem Bestattungsrecht ohne Wissen und Einverständnis der Eltern fehlgeborene sowie abgetriebenen Kinder für medizinische, phamazeutische, wissenschaftliche oder andere Zwecke verwendet werden.
Alleine in Bayern muss hierfür mindestens ein Elternteil seine Zustimmung geben.
Ausführliche Beschreibung der Situation hier.

In den Bestattungsgesetzen der Länder sollte festgelegt sein, dass für medizinische oder wissenschaftliche Verwendung des toten Kindes die Mutter oder deren gesetzlicher Vertreter die schriftliche Einwilligung geben muss.
Andere Verwendungszwecke sollen verboten werden.

Ausführliche Beschreibung der Lösung hier.

f

Hinweispflicht auf Bestattungsrecht

In Nordrhein-Westfalen gibt es seit Herbst 2003 eine im Bestattungsrecht verankerte Pflicht für das medizinische Personal, die Eltern auf die Bestattungsmöglickeit hinzuweisen. So heißt es in §14 Absatz 2: "Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht sind auf einem Friedhof zu bestatten, wenn ein Elternteil dies wünscht. Ist die Geburt oder der Schwangerschaftsabbruch in einer Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass jedenfalls ein Elternteil auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird. Liegt keine Erklärung der Eltern zur Bestattung vor, sind Tot- und Fehlgeburten von den Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. Die Kosten hierfür trägt der Träger der Einrichtung."

Verwaisten Eltern sollte in allen Bundesländern vom behandelnden Arzt oder Hebamme auf die rechtliche Möglichkeit der Bestattung hingewiesen werden.
g

Anspruch auf Anwesenheit bei Bestattung

Eine im Jahre 2003 unter Friedhöfen durchgeführte Umfrage ergab, dass auf jedem 6. Friedhof die Eltern bei der Bestattung ihres fehlgeborenen Kindes nicht anwesend sein dürfen (Siehe: Klaus Schäfer: Wege unter´m Regenbogen. Karlsruhe 2003, 89).
Eine solche Bestimmung der Friedhofsordnungen ist nicht nachzuvollziehen und fügt den Trauernden nur weiteres, menschlich verursachtes Leid zu.

Es ist in alle Bestattungsgesetze der Länder das Recht der verwaisten Eltern aufzunehmen, bei der Bestattung ihres Kindes anwesend sein zu können.

 

Kommunen und Kirchen
Beschreibung der gegenwärtigen Situation
Lösungsvorschläge
I
Anspruch auf Anwesenheit bei Bestattung

Nach einer von Aeternitas unter Friedhöfen durchgeführten Umfrage verweigern 17 % der Friedhöfe in der BRD die Anwesenheit der verwaisten Eltern bei der Bestattung ihrer fehlgeborener Kinder.
Friedhofsordnungen, die solches bestimmen, sind in diesem Punkt nicht nachzuvollziehen. Es ist ein höchst menschliches Bedürfnis, bei der Bestattung der Familienangehörigen anwesend zu sein. Dieses Bedürfnis wird mit solchen "Ordnungen" verweigert und damit den Trauernden weiterer Schmerz zugefügt.

Verwaiste Eltern sollten an der Bestattung ihrer noch so kleiner Kinder teilnehmen können. Dies sollte jede Friedhofsordnung sicherstellen.
Geburtshäusern und Frauenkliniken
Beschreibung der gegenwärtigen Situation
Lösungsvorschläge
1
Hinweispflicht auf Bestattungsrecht

65 % der Frauen von stillgeborenen Kindern wurden in den Kliniken auf die Möglichkeit der Bestattung hingewiesen.
Frauen, die in den ersten 12 SSW (Ausschabung) ihr Kind verloren hatten, wurden zu 7 % auf die Möglichkeit der Bestattung hingewiesen. Bei Verlusten zwischen der 12. und 22. SSW (bis ca. 500 g) wurden 44 % und bei Verlusten nach der 22. SSW (größer 500 g) wurden 80 % der Frauen in der Klinik auf die Möglichkeit der Bestattung hingewiesen.
90 % der Frauen von stillgeborenen Kindern würden gerne wissen, wo ihr Kind ist.
Von den verwaisten Eltern kann nicht erwartet werden, dass sie in den Stunden des Klinikaufenthalts von sich aus an die Möglichkeit der Bestattung denken. Daher ist es wichtig, dass sie diese Informationen in der Klinik erhalten.

In Geburtshäusern und Frauenkliniken sollen alle Frauen darüber informiert werden, dass sie die Möglichkeit haben, ihr totes Kind zu bestatten.
Abkürzungen

SSW = Schwangerschaftswoche(n)

Zusammenfassung

Alle hier vorgestellte Lösungsvorschläge haben zwei Gemeinsamkeiten: Sie lindern enormes Leid (durch Gesetze und Verordnungen verursacht) und kosten keinen Cent, sondern nur eine Änderung eines Gesetzes.

Bund: Änderung des Personenstandsgesetzes

Länder: Änderung ihres Bestattungsgesetzes

Kommunen und Kirchen: Änderung der Friedhofsordnungen

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