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Probleme und LösungenProbleme haben wir schon genug, bringen Sie Lösungen! |
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Mit diesem Zitat schickte ein Vorgesetzter seinen Mitarbeiter hinaus. Er kam mit einem Lösungsvorschlag zurück. - So will ich es hier auch machen.
| Die Bundesrepublik | Kommunen und Kirchen |
| Die Länder | Geburtshäuser und Frauenkliniken |
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Beschreibung der gegenwärtigen Situation
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Lösungsvorschlag
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A
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Eintrag ins Geburtenbuch Stillgeborene Kinder mit 500 g und mehr müssen beim Standesamt
in die Bücher eingetragen werden (d.h. sind meldepflichtig). |
In der Vergangenheit wurde die Grenze zwischen Totgeburt (mindestens 500 g) und Fehlgeburt (weniger als 500 g) neu definiert. Bis 1979 legte das Personenstandsgesetz die Grenze bei 35 cm Körperlänge fest. Von 1979 bis 1994 war die Grenze 1.000 g. Sie wurde auf 500 g heruntergesetzt, da die Medizin Kinder mit einem geringeren Gewicht nicht am Leben halten konnten. Um nicht in 10 oder 20 Jahren wieder eine neue Grenze festzulegen, biete sich folgende Lösung an: Eltern mit einem stillgeborenen Kind mit weniger als 500 g sollen die Möglichkeit haben, ihr Kind in das Familienstammbuch eintragen zu lassen, wenn mindestens ein Elternteil es wünscht. Die Pflicht zur Beurkundung von |
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B
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Eintrag ins Geburtenbuch bei Mehrlingen Zwillingskinder wiegen in der Schwangerschaft weitaus weniger als Einzelkinder
in der gleichen Entwicklungsphase. |
Oben beschriebene Lösung (A) würde hier abhelfen. Bis das Personenstandsgesetz entsprechend geändert wird, könnte als Übergangslösung (Interim) bestimmt werden, dass bei Zwillingen und anderen toten Mehrlingsgeburten das Gesamtgewicht aller toten Kinder für den Eintrag ins Familienstammbuch entscheidend ist. |
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C
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Eintrag ins Geburtenbuch bei Mehrlingen
Bei toten Mehrlingsgeburten kann es vorkommen, dass das eine Kind über
500 g und das andere weniger als 500 g wiegt. Damit muss das schwerere
Kind registrieret werden, wohingegen das leichtere Kind nicht registriert
werden darf. |
Oben beschriebene Lösung (A) würde hier abhelfen. Siehe auch (B). |
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D
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Eintrag ins Geburtenbuch bei Mehrlingen
Bei Mehrlingsschwangerschaften kommt es - wenn auch selten - vor, dass
eine Kind lebend und das andere, mit weniger als 500 Gramm, tot geboren
wird. Das lebend geborene Kind muss in die Bücher des Standesamtes
eingetragen werden, dass stillgeborene darf nicht eingetragen werden. |
Oben beschriebene Lösung (A) würde hier abhelfen. Siehe auch (B). |
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E
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Name des Vaters bei nicht verheiratetem Paar Soll das tote Kind den Namen des Vaters eines noch nicht verheirateten
Paares erhalten, so ist vor der Geburt zu handeln. Hierfür
stehen 2 Möglichkeiten zur Auswahl: Das reale Leben sieht jedoch in diesen Fällen meist wie folgt aus:
Das unverheiratete Paar will noch kurz vor der Geburt heiraten und damit
dem Kind den gemeinsamen Ehenamen geben. Oder es will einen der unter
a) und b) beschriebenen Weg gehen, damit das Kind den Namen des Vaters
erhält. |
Der Tod eines Kindes stellt ein Härtefall dar, der mit keinem anderen Härtefall zu vergleichen ist. Es sollte grundsätzlich möglich sein, dass beim Tod des Kindes den unverheirateten Eltern das Recht zusteht, auch nach dem Tod ihres Kindes den Namen des Vaters geben zu können. |
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Y
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Bestattungspflicht für abgetriebene Kinder Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt haben in ihrem Bestattungsrecht
das Verbot der Bestattung von abgetriebenen Kindern. |
Bundesrecht (Personenstandsgesetz) bricht Landesrecht (Bestattungsgesetz). Damit wäre der Fall klar. Es stellt sich jedoch die Frage, ob in den Bestattungsgesetzen überhaupt eine derartige dem Personenstandsgesetz widersprechende Aussage stehen darf. |
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Z
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Bestattungspflicht für alle Kinder Die Menschenwürde ist im Grundgesetz Artikel 1 verankert. Dort heißt
es: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und
zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. |
Bestattungsgesetze einiger Länder sind entsprechend abzuändern, so dass auf jeden Fall sichergestellt wird, dass jeder Mensch bestattet wird, auch jedes während der Schwangerschaft verstorbene Kind, unabhängig von Todesursache, Alter, Größe und Gewicht oder sonst irgend einem Kriterium. |
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Beschreibung der gegenwärtigen Situation
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Lösungsvorschläge
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a
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Bestattungspflicht für abgetriebene Kinder In den Bundesländern Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt dürfen nach geltendem Bestattungsrecht abgetriebene Kinder nicht bestattet werden. Diese gesetzliche Regelung fragt nicht danach, aus welchem Grunde die Abtreibung vorgenommen wurde. Dies entspricht einer Bevormundung der Bürger. Es gibt durchaus Gründe für eine Abtreibung, bei der die Mutter ihr Kind gerne bestattet hätte. Einige Beispiele hierfür sind:
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Dieses Bestattungsverbot sollte umgehend aus den Bestattungsgesetzen aller Bundesländer entfernt werden. |
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b
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Bestattungspflicht für alle Kinder In Bremen, Hessen, Niedersachsen und Thüringen müssen früh in der Schwangerschaft verstorbene Kinder eine Mindestforderung erfüllen, um bestattet werden zu können:
Nachweislich wollen zahlreichen Frauen auch ihre sehr früh in der Schwangerschaft verstorbenen Kinder bestatten. (72 % der verwaisten Eltern, die ihr Kind in den ersten 12. SSW verloren haben.) |
In den Bestattungsgesetzen der Länder sollten alle Grenzen entfernt werden, die die Bestattung eines Menschen verbietet. |
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c
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Rechtsanspruch auf Bestattung In Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen und Saarland
haben verwaiste Eltern keine rechtliche Grundlage für die Bestattung
ihrer fehlgeborener Kinder. |
Verwaiste Eltern sollten in allen Bundesländern ein im Bestattungsrecht verbrieftes einklagbares Recht erhalten, auch ihre fehlgeborenen Kinder zu bestatten. |
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d
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Strafandrohung bei Zuwiderhandlung Bayern stellt die Behinderung einer Bestattung unter Strafe. Dabei steht auch der Versuch dessen unter Strafe. |
Um das Recht der verwaisten Eltern schneller durchzusetzen, sollte die Behinderung einer Bestattung in allen Bundesländern unter Strafe stehen, einschließlich des Versuchs dazu. |
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e
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Zustimmung der Eltern für andere Zwecke In einigen Länder dürfen nach dem Bestattungsrecht ohne Wissen
und Einverständnis der Eltern fehlgeborene sowie abgetriebenen Kinder
für medizinische, phamazeutische, wissenschaftliche oder andere Zwecke
verwendet werden. |
In den Bestattungsgesetzen der Länder sollte festgelegt sein, dass
für medizinische oder wissenschaftliche Verwendung des toten Kindes
die Mutter oder deren gesetzlicher Vertreter die schriftliche Einwilligung
geben muss. |
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f
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Hinweispflicht auf Bestattungsrecht In Nordrhein-Westfalen gibt es seit Herbst 2003 eine im Bestattungsrecht verankerte Pflicht für das medizinische Personal, die Eltern auf die Bestattungsmöglickeit hinzuweisen. So heißt es in §14 Absatz 2: "Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht sind auf einem Friedhof zu bestatten, wenn ein Elternteil dies wünscht. Ist die Geburt oder der Schwangerschaftsabbruch in einer Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass jedenfalls ein Elternteil auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird. Liegt keine Erklärung der Eltern zur Bestattung vor, sind Tot- und Fehlgeburten von den Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. Die Kosten hierfür trägt der Träger der Einrichtung." |
Verwaisten Eltern sollte in allen Bundesländern vom behandelnden Arzt oder Hebamme auf die rechtliche Möglichkeit der Bestattung hingewiesen werden. |
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g
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Anspruch auf Anwesenheit bei Bestattung Eine im Jahre 2003 unter Friedhöfen durchgeführte Umfrage ergab,
dass auf jedem 6. Friedhof die Eltern bei der Bestattung ihres fehlgeborenen
Kindes nicht anwesend sein dürfen (Siehe: Klaus Schäfer:
Wege unter´m Regenbogen. Karlsruhe 2003, 89). |
Es ist in alle Bestattungsgesetze der Länder das Recht der verwaisten Eltern aufzunehmen, bei der Bestattung ihres Kindes anwesend sein zu können. |
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Beschreibung der gegenwärtigen Situation
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Lösungsvorschläge
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I
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Anspruch auf Anwesenheit bei Bestattung
Nach einer von Aeternitas unter Friedhöfen durchgeführten Umfrage
verweigern 17 % der Friedhöfe in der BRD die Anwesenheit der verwaisten
Eltern bei der Bestattung ihrer fehlgeborener Kinder. |
Verwaiste Eltern sollten an der Bestattung ihrer noch so kleiner Kinder teilnehmen können. Dies sollte jede Friedhofsordnung sicherstellen. |
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Beschreibung der gegenwärtigen Situation
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Lösungsvorschläge
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1
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Hinweispflicht auf Bestattungsrecht
65 % der Frauen von stillgeborenen Kindern wurden in den Kliniken auf
die Möglichkeit der Bestattung hingewiesen. |
In Geburtshäusern und Frauenkliniken sollen alle Frauen darüber informiert werden, dass sie die Möglichkeit haben, ihr totes Kind zu bestatten. |
SSW = Schwangerschaftswoche(n)
Alle hier vorgestellte Lösungsvorschläge haben zwei Gemeinsamkeiten: Sie lindern enormes Leid (durch Gesetze und Verordnungen verursacht) und kosten keinen Cent, sondern nur eine Änderung eines Gesetzes.
Bund: Änderung des Personenstandsgesetzes
Länder: Änderung ihres Bestattungsgesetzes
Kommunen und Kirchen: Änderung der Friedhofsordnungen
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