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Mensch oder Person?die 500-Gramm-Grenze und ihre Folgen |
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Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. 2. 1977 (BGBI. I S. 377)
[geändert durch Verordnung vom 24. 3. 1994 (BGBI. I S. 621).]
§ 29
(1) Eine Lebensgeburt, für die die allgemeinen Bestimmungen über die Anzeige und die Eintragung von Geburten gelten, liegt vor, wenn bei einem Kinde nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.
(2) Hat sich keines der in. Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, beträgt das Gewicht der Leibesfrucht jedoch mindestens 500 Gramm, so gilt sie im Sinne des § 24 des Gesetzes als totgeborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind.
(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, so ist die Frucht eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsbüchern nicht beurkundet.
(Siehe: http://post-mortal.de/Recht/Bestattungsrecht-BRD/bestattungsrecht-brd.html)
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Mensch |
Person |
Neugeborener |
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Fehlgeburt besitzt keinen Kündigungsschutz |
Totgeburt besitzt 12 Wochen Mutterschutz |
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| Mutter muss Ende der Schwangerschaft sofort dem Arbeitgeber melden | dto. | dto. |
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muss nicht bestattet werden in 10 Bundesländern ein einklagbares Recht, das fehlgeborene Kind zu bestatten in 6 Bundesländern gibt es für verwaisten Eltern dieser Kinder keine rechtliche Grundlage, ihr Kind bestatten zu lassen |
muss bestattet werden
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muss bestattet werden
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