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Mutterschutzgesetz |
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Das Mutterschutzgesetz (MSchG) unterscheidet zwischen - Lebendgeburt - Totgeburt - Fehlgeburt. Bei Lebendgeburt wird noch zwischen termingerechter Geburt und verfrühter bzw. verspäteter Geburt unterschieden.
Diese hier gemachte Aussagen beziehen sich auf das MSchG in der Fassung vom 20. 6.2002. Ich ließ diese Seite von Dritten prüfen, trotzdem kann es sein, dass sich hier ein Fehler eingeschlichen hat. Sollten Sie einen feststellen, so teilen Sie es mir bitte umgehend mit, damit ich ihn sofort korrigieren kann.
Lebendgeburt |
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Definitionen |
Fehl- und Totgeburt |
Reichsversicherungsordnung |
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keinen Anspruch |
Wichtig: §1 Dieses Gesetz (MuSchG) gilt
1. für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen,
2. für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte
(§ 1Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 BGBl. I
S. 191), soweit sie am Stück mitarbeiten.
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reifgeborenes
Kind
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übertragenes
Kind
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Kind mit weniger als 2.500 Gramm*
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Kind mit mehr als 2.500 Gramm*
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nach Endtermin
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| §5 Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist .... Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend. | dto. | dto. |
| §6 Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. | dto. | dto |
| §9 Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. | dto. | dto. |
| RVO §200 Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen, bei Mehrlings- und Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung gezahlt. Bei Frühgeburten verlängert sich die Bezugsdauer um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes nicht in Anspruch genommen werden konnte. | RVO §200 Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen, bei Mehrlings- und Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung gezahlt. | RVO §200 Das Mutterschaftsgeld wird für die
letzten sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und für
die ersten acht Wochen, bei Mehrlings- und Frühgeburten und sonstigen
vorzeitigen Entbindungen für die ersten zwölf Wochen nach der
Entbindung gezahlt. ... Bei Geburten nach dem mutmaßlichen Tag der Entbindung verlängert sich die Bezugsdauer vor der Geburt entsprechend. |
* Unterschied zwischen medizinischer und arbeitsrechtlicher Definition, hier arbeitsrechtliche Definition gültig
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Totgeburt
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| Als Fehlgeburt wird ein Kind bezeichnet, das im Mutterleib oder während der Geburt verstarb und weniger als 500 Gramm wiegt. | Als Totgeburt wird ein Kind bezeichnet, das im Mutterleib oder während der Geburt verstarb, d.h. nach der Durchtrennung der Nabelschnur nicht atmete, die Nabelschnur nicht pulsierte oder keinen Herzschlag hatte und mind. 500 Gramm wiegt. |
| §5 Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist .... (entfällt, da Fehlgeburt rechtlich nicht als Entbindung angesehen wird) | §5 Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist .... Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend |
| entfällt, da Fehlgeburt rechtlich nicht als Entbindung angesehen wird | §6 Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. ... Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen. ...Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden. |
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Ist eine Fehlgeburt mit seelischen und körperlichen Belastungen verbunden und ist die Frau arbeitsunfähig krankgeschrieben, so gelten statt der Grundsätze des MuSchG die Regelungen über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. |
§9 Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. |
| Im rechtlichen Sinne ist eine Fehlgeburt keine Entbindung. Damit löst sie keine mutterschutzrechtlichen Folgen aus. | Frauen haben nach einer Totgeburt die normale Schutzfristen nach der Entbindung. |
| entfällt, da Fehlgeburt rechtlich nicht als Entbindung angesehen wird | RVO §198 Die Versicherte hat Anspruch auf häusliche Pflege, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist. § 37 Abs. 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. |
| entfällt, da Fehlgeburt rechtlich nicht als Entbindung angesehen wird | RVO §199 Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. § 38 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. |
| entfällt, da Fehlgeburt rechtlich nicht als Entbindung angesehen wird | RVO §200 Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen, bei Mehrlings- und Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung gezahlt. Bei Frühgeburten verlängert sich die Bezugsdauer um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes nicht in Anspruch genommen werden konnte. |
| entfällt, da Fehlgeburt rechtlich nicht als Entbindung angesehen wird | RVO §200b Versicherte, die keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 haben, erhalten nach der Entbindung ein Entbindungsgeld von 77 Euro. |
Manko am MuSchG: Im MuSchG werden Begriffe benutzt, die nicht eindeutig geklärt sind. Nur der Begriff "Entbindung" ist rechtlich geklärt (wenn das Kind nach der Durchtrennung der Nabelschnur lebt(e) oder mindestens 500 Gramm wiegt). Andere wichtige Begriffe wie Frühgeburt und Spätgeburt sind rechtlich nicht eindeutig definiert, weder im MuSchG noch in einem anderen Gesetz. Frühgeburt wird zwischen MuSchG (Gewicht) und der Medizin (Zeit) unterschiedlich definiert. Fehl- und Totgeburt sind im PStG definiert, im MuSchG findet sich jedoch kein Hinweis darauf.
Die ohne "§" gemachten Angaben (weitestgehend wortgetreu zitiert) sind aus "Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BmFSFJ) (Hg.): Mutterschutzgesetz. Leitfaden zum Mutterschutz. Bonn 1999" entnommen.
Folgende Voraussetzungen müssen bei Beginn der Schutzfrist erfüllt sein:
1) weibliches Mitglied (Familienversicherte Frauen nach § 10 SGB V haben deshalb keinen Anspruch, weil sie keine Mitglieder sind)
und
2) Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld (§ 44 Abs. 1 SGB V) besitzt
oder
3) Mitgliedschaft, wobei in Folge der Schutzfristen der Anspruch auf Arbeitsentgelt verloren geht - Arbeitsverhältnis muss bei Beginn der Schutzfrist bestehen oder während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst worden sein.
Wer als Frau selbständig ist und kein Anspruch auf Krankengeld bestitzt (regelt der jeweils abgeschlossene Vertrag mit der Krankenkasse) besitzt auch keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Diese Seite erhebt keinen Anspruch auf absolute Rechtshilfe. Sie dient vielmehr zur Orientierungshilfe für Ihre Recht als verwaiste Eltern auf der Grundlage von Gesetzestexten und -kommentaren.
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