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Zusammenfassung zum MuSch
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Fehlgeburt ist ein totgeborenes Kindes mit weniger 500 Gramm.
Totgeburt ist ein totgeborenes Kindes bei über 500 Gramm (ab ca.
20. SSW).
Entbindung: medizinisch: Abtrennung des Kindes vom mütterlichen
Organismus bei einer Lebendgeburt oder einer Totgeburt.
Entbindung: arbeitsrechtlich: Geburt eines lebenden Kindes oder eines
mit mindestens 500 Gramm.
Lebendgeburt: Ein lebendig geborenes Kind, unabhängig vom Gewicht,
Alter und der Lebensdauer.
Frühgeburt: medizinisch:
Ein zu früh geborenes, lebendiges Kind vor vollendeter 37. SSW.
Frühgeburt:
arbeitsrechtlich: Ein zu früh geborenes, lebendiges Kind mit weniger
als 2.500 Gramm.
Eine Fehlgeburt löst keine mutterschutzrechtlichen Folgen aus. Es besteht kein Anspruch auf MuSch.
Bei einer Totgeburt (mind. 500 g) gelten die gleichen Bestimmungen wie bei einer Lebendgeburt.
Nachfolgende Tabelle fasst die wichtigsten Angaben des MuSchG und der RVO zusammen:
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Tot-, Früh*- oder Lebendgeburt** mit
bis zu 2.500 g |
Tot- oder Lebendgeburt* mit
mind. 2.500 g |
Mehrlings-
geburten |
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| A | Mutterschutz nach der Geburt |
12 Wochen
|
8 Wochen
|
12 Wochen
|
| B | Verlängerung um nicht genommene Tage vor der Entbindung? |
ja |
ja
max. 6 Wochen |
ja |
| C | Bezugsdauer für das Mutterschaftsgeld |
Summe
von A und B |
Summe
von A und B |
Summe
von A und B |
(*) Frühgeburt bis zur vollendeter 37. SSW.
(**) Nach dem Durchtrennen der Nabelschnur zeigte das Kind eines der Lebenzeichen:
selbständige Atmung oder Herzschlag oder pulsierende Nabelschnur. Wie lange
das Kind nach Abnabeln gelebt hat, in welcher Schwangerschaftswoche die Geburt
war oder wie groß das Gewicht des Kindes ist, spielt hierbei keine Rolle.
Nach § 45 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in
4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
Wenn Sie hiermit feststellen, dass Ihnen Ihre Krankenkasse Ihnen zustehenden
Mutterschutz nicht (in vollem Umfang) gewährt hat, so können Sie nach
4 Jahren Ihren Anspruch geltend machen.
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