| Rechtliches Impressum
an mich |
Ihr Recht bei totgeborenen Kindern
|
|
Durch die verschiedensten Personen wird immer wieder das Recht von verwaisten
Eltern von totgeborenen Kindern beschnitten. Durch den Tod Ihres Kindes sind
Sie meist schon tief verletzt und wehren sich kaum gegen das ihnen angetane
Unrecht.
Diese Internetseite soll Ihnen einen Überblick über das ihnen zustehende
Recht geben und zu ihrem Recht verhelfen.
| Anspruch auf Mutterschutz | Anspruch auf Nachsorge | 4 Jahre Verjährungsfrist |
| kein Krankenhaustagegeld | Kind mit nach Hause nehmen |
Wenn das tot geborene Kind bei der Entbindung mindestens 500 g wiegt, handelt
es sich um eine Totgeburt (siehe §29 Abs.2 PersStGAV). Leistungsrechtlich
(Anspruch auf Mutterschaftsgeld) wird es genauso behandelt wie eine Lebendgeburt
(siehe Kommentag zu §197 RVO).
Krankheit zum Zeitpunkt der Geburt (krank geschrieben), spielt dabei keine Rolle. Mutterschaftsgeld ist vorrangig.
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen beantragen das Mutterschaftsgeld bei
ihrer Krankenkasse, privat versicherte Arbeitnehmerinnen bekommen ein einmaliges
Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Berlin.
Die gesetzlichen Grundlagen gelten für jedes Bundesland.
Bei Ablehung des Mutterschutzes sollen sich die verwaisten Eltern nochmals an
ihr Kasse wenden und nach der Begründung der Ablehnung fragen.
Nach einer EU-Richtlinie erhalten alle Mütter von Tot- und Lebendgeburten eine Mutterschutzzeit von mindestens 14 Wochen. Dieser Zeitraum gilt dann auch für den Bezug von Mutterschaftsgeld.
Die folgende Tabelle gibt die wichtigsten Angaben des MuSchG und der RVO über die Zeit des MuSch wieder:
|
Tot-* oder Lebendgeburt mit
bis zu 2.500 g oder vor vollendeter 37.SSW geboren |
Tot-* oder Lebendgeburt mit
mind. 2.500 g |
Mehrlings-
geburten |
||
| A | Mutterschutz nach der Geburt |
12 Wochen
|
8 Wochen
|
12 Wochen
|
| B | Verlängerung um nicht genommene Tage vor der Entbindung? |
ja |
ja
max. 6 Wochen |
ja |
| C | Bezugsdauer für das Mutterschaftsgeld |
Summe
von A und B |
Summe
von A und B |
Summe
von A und B |
* Totgeburt im Sinne der Definition, dass das tot geborene Kind mind. 500 Gramm wiegt.
Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BmFSFJ)
(Hg.): Mutterschutzgesetz. Leitfaden zum Mutterschutz. Bonn 2002. - Unter Hinzuziehung
der Neuerungen zum 20.6.2002.
Anspruch auf Nachsorge: Auch wenn Sie Ihr Kind tot geboren haben (Größe spielt dabei keine Rolle), besitzen Sie Anspruch auf Nachbetreuung durch eine Hebamme. Nach HebammenGebührenVerordnung (Abrechnungsziffer 7) soll die Gruppe der Nachbetreuung nicht größer als 10 Mütter sein.
Leistungsansprüche verjähren erst nach 4 Jahren, nachdem sie entstehen (siehe §45 SGB I).Wenn Ihr tot geborenes Kind mindestens 500 Gramm wiegt, muss kein Krankenhaustagegeld entrichtet werden. Es gelten die gleichen Bestimmungen wie bei einer Lebendgeburt.
Anfang der Seite
Totgeborene Kinder können Sie in den meisten Bundesländern* - wie jede andere tote Person Ihrer Familie - für 36 Stunden zu sich nach Hause nehmen. Den Transport muss ein Bestatter übernehmen. Sollten Sie Ihr Kind länger bei sich zu Hause aufgebahrt wissen wollen, so benötigen Sie hierfür eine Sondergenehmigung, die in der Regel der Bestatter Ihnen gerne einholt und eine Bearbeitungsgebühr zwischen 20 und 40 Euro kostet.
* Dies gilt für: Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein.
Anfang der Seite
Seit dem 01.07.1998 wurde der § 24 PStG aufgehoben und in § 21 ein
zusätzlicher Absatz 2 wie folgt eingeführt:
(1) In das Geburtenbuch werden eingetragen
1. die Vor- und Familiennamen der Eltern, ihr Beruf und Wohnort, sowie ihre
Staatsangehörigkeit, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische
Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, im Falle ihres Einverständnisses
ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer
Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
2. Ort, Tag und Stunde der Geburt,
3. Geschlecht des Kindes,
4. die Vornamen und der Familienname des Kindes,
5. Vor- und Familienname des Anzeigenden, sein Beruf und Wohnort.
(2) Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so werden nur die
in Absatz Nr. 1 bis 3 und 5 vorgeschriebenen Angaben und der Vermerk eingetragen,
daß das Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben ist. Auf Wunsch
einer Person, der bei der Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden
hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 4 einzutragen. Sind die Eltern
verheiratet und führen sie keinen Ehenamen, kann ein Familienname für
das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils
einigen.
Alle ab dem 01.07.1998 totgeborenen Kindern wurden in das Geburtsbuch eingetragen und auf Antrag der Eltern auch mit Vornamen.
Seit dem 01.07.1998 wurde der § 24 PStG aufgehoben und in § 21 ein
zusätzlicher Absatz 2 wie folgt eingeführt:
(1) In das Geburtenbuch werden eingetragen
1. die Vor- und Familiennamen der Eltern, ihr Beruf und Wohnort, sowie ihre
Staatsangehörigkeit, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische
Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, im Falle ihres Einverständnisses
ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer
Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
2. Ort, Tag und Stunde der Geburt,
3. Geschlecht des Kindes,
4. die Vornamen und der Familienname des Kindes,
5. Vor- und Familienname des Anzeigenden, sein Beruf und Wohnort.
(2) Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so werden nur die
in Absatz Nr. 1 bis 3 und 5 vorgeschriebenen Angaben und der Vermerk eingetragen,
daß das Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben ist. Auf Wunsch
einer Person, der bei der Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden
hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 4 einzutragen. Sind die Eltern
verheiratet und führen sie keinen Ehenamen, kann ein Familienname für
das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils
einigen.
Alle ab dem 01.07.1998 totgeborenen Kindern wurden in das Geburtsbuch eingetragen und auf Antrag der Eltern auch mit Vornamen.
Soll das tote Kind den Namen des Vaters eines noch nicht verheirateten Paares erhalten, so ist vor der Geburt zu handeln. Hierfür stehen 2 Möglichkeiten zur Auswahl:
a) Sorgeerklärung beim Jugendamt für das Kind
b) beim Standesamt die "Namenserteiltung vor der Geburt" (§ 1617
BGB)
Ausgangssituation: Die Eltern, waren noch nicht verheiratet. Das Kind wurde still geboren, wog mind. 500 Gramm und die Eltern wollten von Anfang an, dass das Kind den Familiennamen seines Vaters bekommen soll.
gem. Beschluß vom 25.07.2005 vom Amtsgerichts Stuttgart (AZ: F 7 GR 332/05) gilt Folgendes:
1.) Gemäß § 1617 a Abs.1 BGB erhält ein Kind den Namen
des Elternteils, dem die elterliche Sorge alleine zusteht, wenn die Eltern keinen
Ehenamen führen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift kann der Sorgerechtsinhaber
dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen des
anderen Elternteils erteilen. (Sprich: die Mutter ist berechtigt, dem Kind den
Familiennamen des Vaters zu erteilen)
2.) Die Wahl des Familiennamens des Vaters für das Kind ist gem. §
21 Abs. 2 Satz PStG in das Geburtenbuch einzutragen.
Wichtig: Der einmal eingetragene Familienname bleibt.
D.h., wenn die Eltern später heiraten und das Kind dann nachträglich
den Ehenamen tragen soll, ist diese Änderung nicht möglich!!!!
Dies bestätitgt jüngst ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az: XII
ZB 112/05).
Ausgangssituation: Die seit Jahren geschiedene Frau trug noch den Namen von ihrem 1. Mann. Ihr Kind starb wenige Stunden nach der Geburt und bekam in der Klinik zunächst den Namen der Mutter. Nach einer Vaterschaftsanerkennung bekam das Kind durch das Standesamt Gunzenhausen den Namen des Vaters, dem Lebensgefährten der Frau. Nach einem Umzug beantragte das Standesamt Nürnberg eine Namensänderung. Das Kindes sollte wieder den Namen der Mutter erhalten. Weder Standesamt noch Gericht hatten Verständnis für die Mutter. Sie kannten nur ihre Paragraphen. Dann wandte sich die Mutter an die Presse. Der Artikel zog weite Kreise. Daraufhin zeigte sich das Gericht kooperativ. Schließlich wurde der Mutter Recht gegeben. Ihre Tochter trägt nun wieder den Namen ihres Vaters.
"Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass bei Aufnahme der Erklärung über die Namenserteilung am Standesamt in Gunzenhausen dem zuständigen Standesbeamten seiner eigenen Einlassung vom 7. April 2005 entsprechend bekannt war, dass das Kind verstorben war. Der Standesbeamte hat in Unkenntnis der rechtlichen Voraussetzungen für die Namenserteilung diese trotz des Todes des Kindes protokolliert. Damit ist bei den Eltern, denen aufgrund ihrer glaubwürdigen Einlassung äußerst wichtig war, dass das Kind den Namen des tatsächlichen Vaters trägt und nicht den Namen des geschiedenen Ehemannes der Mutter, ein Vertrauenstatbestand entstanden, der nach Auffassung des Gerichts eine nachträgliche Korrektur nicht zulässt, obwohl die objektive Rechtslage sich so darstellt, wie vom Standesamt vertreten."
Amtsgericht Nürnberg - Standesamtssachen-
Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg, Te.: 0911/ 321/ 1373, Telefax: 321-1399
Aktenzeichen: UR III 21/05
Berichtigung des Geburtenbuches Nr. 4590/ 2004
Eine Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2002 lautet:
"Eine Vaterschaftsanerkennung kann auch für ein tot geborenes Kind
abgegeben werden. Nach Eheschließung der Eltern und Ehenamensbestimmung
erstreckt sich der Ehename auch auf das tot geborene Kind, und das Kind ist
in das
Familienbuch der Eheleute einzutragen."
Die Entscheidung wurde von
einschlägigem Fachblatt für Standesbeamte veröffentlicht.
Ausgangssituation: Im Dezember 2002 wurde am ungeborenen Kind bei einer Vorsorgeuntersuchung eine Funktionsstörung der Niere festgestellt, die zum sicheren Tod des Kindes noch während der Schwangerschaft oder kurz nach der Geburt gefürht hätte. Auf ärztlichen Rat hin wurden am 26.12. die Wehen medikamentös eingeleitet. Am 28.12. wurde ein toter Junge mit einem Gewicht von 600 Gramm geboren. In der Todesbescheinung wurde angegeben, dass das Kind bei der Geburt verstarb. Dies gab die Frau am 30.12.2002 ihrer Arbeitgeberin mit. Mit Schreiben vom 5.3.2003 wurde ihr Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Die Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, der Kündigungsschutz für Mütter finde hier keine Anwendung, weil auch ein medizinisch indizierter Schwangerschaftsabbruch keine "Entbindung" im Sinne des Gesetzes sei. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt nahm die Klage an und entschied: Eine Entbindung im Sinne der Norm sei dann anzunehmen, wenn das Kind ein Gewicht von mind. 500 g habe. Dabei spiele es keine Rolle, ob das Kind lebend geboren werde, betonten die Richter des Zeiten Senats. Das gelte auch bei einer medizinisch indiezierten vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft. (BNN 9.8.06,11)
Bundesarbeitsgericht Erfurt. AZ.: 2 AZR 462/04
Diese Seite erhebt keinen Anspruch auf absolute Rechtshilfe. Sie dient vielmehr zur Orientierungshilfe für Ihre Recht als verwaiste Eltern auf der Grundlage von Gesetzestexten und -kommentaren.
Sollten Ihnen darüber hinaus sonst noch (vermeintliches) Unrecht widerfahren, so können Sie sich gerne hier bei mir melden. Ich bin für jeden Hinweis der Ergänzung dankbar.
Rechtliches Impressum an mich |