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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Klinikseelsorger in Karlsruhe. Mehr zu meiner Person finden Sie unter:
www.schaefersac.de
Ich schreibe momentan an einem Buch über Umgang mit und Seelsorge an verwaisten Eltern, die während der Schwangerschaft ihr Kind verloren haben. Dabei stelle ich auch die rechtliche Situation in den einzelnen Bundesländer zur Bestattung dar.
So stieß ich für Bayern auf einen gesetzlichen Widerspruch, wie ich meine. In Art. 6 des bayerischen Bestattungsrechtes heißt es:
(2) Für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Feten und Embryonen
findet Absatz 3 entsprechende Anwendung.
(3) Körper- und Leichenteile müssen durch den Verfügungsberechtigten
oder, wenn ein solcher nicht feststellbar oder verhindert ist, durch den Inhaber
des Gewahrsams unverzüglich in schicklicher und gesundheitlich unbedenklicher
Weise beseitigt werden, soweit und solange sie nicht medizinischen oder wissenschaftlichen
Zwecken dienen oder als Beweismittel von Bedeutung sind.
Dies bedeutet doch wenn ich es richtig verstehe -, dass aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Feten und Embryonen nicht bestattet werden dürfen, sondern muss entsprechend Absatz 3 - in schicklicher und gesundheitlich unbedenklicher Weise beseitigt werden, soweit und solange sie nicht medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen oder als Beweismittel von Bedeutung sind.
So stieß ich für Hamburg auf einen gesetzlichen Widerspruch, wie ich meine. In § 10 des Bestattungsrechtes von Hamburg heißt es:
(2) Totgeborene Leibesfrüchte mit einem Geburtsgewicht unter 1000 Gramm (Fehlgeburten), die nicht bestattet werden, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Feten und Embryonen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht für wissenschaftliche Zwecke benötigt werden.
Dies bedeutet doch wenn ich es richtig verstehe -, dass aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Feten und Embryonen nicht bestattet werden dürfen, sondern sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht für wissenschaftliche Zwecke benötigt werden.
So stieß ich für Mecklenburg-Vorpommern auf einen gesetzlichen Widerspruch, wie ich meine. In § 9 des Bestattungsrechtes von Mecklenburg-Vorpommern heißt es:
(1) Leichen sind zu bestatten. Dies gilt nicht für Totgeborene mit einem Gewicht unter 1000 Gramm. Diese Totgeborene sowie Fehlgeborene sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Anderenfalls sind sie von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist, hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht rechtmäßig zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Satz 4 gilt entsprechend für die Beseitigung von Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen und von Körperteilen.
Dies bedeutet doch wenn ich es richtig verstehe -, dass aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Feten und Embryonen nicht bestattet werden dürfen, sondern hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen (sind), sofern sie nicht rechtmäßig zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden.
Hierzu meine Anfragen:
a) Verstehe ich diese oben beschriebene Rechtslage richtig?
b) Bei späten Schwangerschaftsabbrüchen kommt es vor, dass das Kind
über 500 Gramm wiegt. Damit ist es nach dem Personenstandsgesetz vom 24.3.1994
eine Person und müsste bestattet werden. - Wie muss / kann damit verfahren
werden, wenn die Eltern die Bestattung ihres abgetriebenen Kindes mit mehr als
500 Gramm wünschen, ohne gegen geltende Gesetzte und Bestimmungen zu verstoßen?
c) Bei späten Schwangerschaftsabbrüchen kommt es vor, dass das Kind
nach dem Durchtrennen der Nabelschnur lebt. Damit ist es nach dem Personenstandsgesetz
vom 24.3.1994 eine Person und müsste bestattet werden. - Wie muss / kann
damit verfahren werden, wenn die Eltern die Bestattung ihres abgetriebenen Kindes
wünschen, das nach der Durchtrennung der Nabelschnur kurz gelebt hat, ohne
gegen geltende Gesetzte und Bestimmungen zu verstoßen?
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir in den nächsten Wochen eine verbindliche Antwort geben könnten.
Mit freundlichen Grüßen,
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